Der BGH hat mit Urteil vom 10. Februar 2021 (Az. XII ZR 26/20) entschieden, dass es für die Einhaltung der Schriftform im Einzelfall genügen kann, wenn lediglich eine dem Vertrag später beigefügte und von den Parteien unterzeichnete Anlage vorliegt, die die notwendigen Angaben enthält. Vorausgesetzt wird, dass hinreichend deutlich sei, auf welchen Vertrag sich die Anlage beziehe. Eine körperliche Verbindung der Anlage mit dem in Bezug genommenen Vertrag sei dabei nicht erforderlich.