Der BGH hat mit Urteil vom 28. Oktober 2020 (Az. VIII ZR 230/19) entschieden, dass der Vermieter berechtigt ist, sich nach Beendigung des Mietverhältnisses aus einer gewährten Barkaution durch Aufrechnung hinsichtlich aus dem Mietverhältnis stammender Forderungen zu befriedigen, auch wenn diese streitig sind. Das Urteil bestätigt die vorangegangene Senatsrechtsprechung.