Schriftform: auch Nebenabreden bedürfen der Schriftform

Das OLG München hat mit Urteil vom 6. August 2020 über die Schriftformbedürftigkeit von Abreden im Zusammenhang von Um- und Ausbauten entschieden. Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter Außenrollos entfernt und dem Mieter dafür die Anbringung von Innenrollos angeboten, da er die Neuanbringung der Außenrollos aus Kostengründen nicht mehr vornehmen wollte. Der Mieter machte von dem Angebot teilweise Gebrauch; eine schriftformkonforme Vereinbarung dieser Absprache unterbliebt aber. Später kündigte der Mieter auf Grund eines Schriftformverstoßes. Nach der Auffassung des OLG München war die Kündigung rechtens, da die Vereinbarung vertragswesentlich war und auch Auswirkungen auf einen Erwerber gehabt hätte. Das OLG München bestätigt damit erneut, wie wichtig es ist, den Mietvertrag schriftlich „up to date“ zu  halten.