Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 24. September 2021 (Az. 30 U 114/21) entschieden, dass behördliche Anordnungen zur Geschäftsschließung aufgrund der Covid-Pandemie vorbehaltlich besonderer vertraglicher Regelungen nicht zu einer Mietminderung nach § 536 BGB führen und auch keine vorübergehende Nichtigkeit des Gewerberaum-Mietvertrages nach § 134 BGB begründen. Die Hauptleistungspflicht des Vermieters bestehe dabei in der Überlassung eines für den Betrieb geeigneten Mietobjekts, d. h. in der Verschaffung des Gebrauches zu diesem Zweck durch Übergabe. Der Vermieter schulde dagegen gerade nicht „den Betrieb“ oder die „Überlassung des Betriebes“. Im Einzelfall könne die Covid-Pandemie jedoch nach § 313 BGB ein Recht zur Anpassung des Mietvertrages nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage begründen.