Das LG Duisburg hat mit Urteil vom 12. April 2021 (Az. 13 S 106/20) bestätigt, dass, wenn der Mieter eine Barkaution gestellt hat und die Mietsache danach an einen Dritten veräußert wird, der Mieter von dem früheren Vermieter die Weitergabe der Kaution an den Erwerber verlangen kann. Das Amtsgericht hatte in der Vorinstanz die Klage noch mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert. Ein Anspruch auf Weitergabe der Kaution stehe ihm unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Nach Auffassung des LG Duisburg besteht aber auch nach dem Inkrafttreten von § 566a Satz 2 BGB weiterhin ein berechtigtes Interesse des Mieters, den Anspruch auf Weitergabe gegen den früheren Vermieter im eigenen Namen geltend machen zu können.