LG Frankfurt a. M.: Keine Mietminderung wegen COVID-19-bedingter Ladenschließung

Das Landgericht Frankfurt a. M. geht in seinem aktuellen Urteil vom 2. November 2020 (2-15 O 23/10) davon aus, dass die staatlich verordnete Schließung eines Einzelhändlers im Zuge der Corona-Pandemie grundsätzlich weder einen Mangel der Mietsache noch eine Störung der Geschäftsgrundlage darstellt. Ein Mangel der Mietsache läge nur dann vor, wenn die Ursache der staatlichen Nutzungsuntersagung in der Mietsache selbst oder seiner Beziehung zur Umwelt begründet sei. Corona-bedingte Betriebsschließungen knüpften hingegen an die Nutzungsart sowie den das Infektionsgeschehen begünstigenden Publikumsverkehr an. Auch eine Störung der Geschäftsgrundlage könne nur in (existenzbedrohenden) Ausnahmefällen angenommen werden, die das Gericht in dem entschiedenen Fall nicht als gegeben ansah. Der Mieter konnte somit weder eine Mietminderung noch eine Vertragsanpassung verlangen.