LG Berlin: Schriftformverstoß bei unklarer Optionsregelung im Mietvertrag

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 7. Mai 2022 (Az.: 23 O 177/20) bestätigt, dass die Schriftform des § 550 BGB nur gewahrt sei, wenn sich die für den Abschluss des Vertrages notwendige Einigung über alle wesentlichen Vertragsbedingungen – insbesondere den Mietgegenstand, die Miete, die Vertragsdauer und die Parteien des Mietverhältnisses – aus einer von beiden Parteien unterzeichneten Urkunde ergebe. Eine wesentliche Vertragsbedingung stelle insbesondere auch eine Option dar, die einer Partei oder beiden Parteien das Recht einräume, das bestehende Mietverhältnis durch einseitige Erklärung, um eine bestimmte Zeit zu verlängern.