GESETZES ZUR AUFTEILUNG DER KOHLENDIOXIDKOSTEN

Unternehmen, die bestimmte Energieträger in den Verkehr bringen, haben nach aktueller Rechtslage einen bestimmten Kohlenstoffdioxidpreis zu zahlen, welchen sie regelmäßig an ihre Kunden weitergeben. Nach der bisher geltenden Rechtslage konnte ein Vermieter die in den Heizkosten enthaltenen Kohlenstoffdioxidkosten bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung vollständig auf den Mieter umlegen. Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 trat das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) in Kraft, welches bezweckt, diese Kohlenstoffdioxidkosten zwischen Vermieter und Mieter aufzuteilen. Bei vermieteten Räumen in Gebäuden, die überwiegen Wohnzwecken dienen (Wohngebäuden) sind die maximal vom Mieter zu tragenden Kohlenstoffdioxidkosten nach einem Stufenmodell, welches sich im Wesentlichen am Kohlenstoffdioxidausstoß der Mietsache orientiert, zu ermitteln. Bei Räumen in Nichtwohngebäuden hat der Vermieter die Kohlenstoffdioxidkosten mindestens zur Hälfte zu tragen. Voraussichtlich im Jahr 2025 soll nach dem Willen des Gesetzgebers auch bei vermieteten Räumen in Nichtwohngebäuden ein Stufenmodell eingeführt werden. Beim Abschluss von Mietverträgen sollten die Regelungen des CO2KostAufG durch Aufnahme entsprechender Klauseln im Mietvertrag berücksichtigt werden.