Das Oberlandesgericht Rostock hat mit Urteil vom 26. April 2022 (Az.: 14 U XV 7/21) entschieden, dass eine Pachtzinsanpassungsklausel, die regele, dass jede Vertragspartei „nach jeweils zwei Pachtjahren“ eine Pachtzinsanpassung verlangen könne, dahingehend auszulegen sei, dass „nach frühestens zwei Jahren“ ein Anpassungsbegehren geltend gemacht werden könne. Dies begründete das Oberlandesgericht mit der Interessenlage der Parteien; diese sei bei Abschluss der Pachtzinsanpassungsklausel maßgeblich darauf gerichtet gewesen, eine den Anforderungen des § 593 BGB genügende und damit rechtswirksame (vertragliche) Regelung zu den Voraussetzungen einer Pachtzinsanpassungsklausel zu vereinbaren.