SELBSTHILFERECHT BEI ÜBERHÄNGENDEN ÄSTEN

Der BGH hat mit Urteil vom 16. Juni 2021 (Az. V ZR 234/19) entschieden, dass das Selbsthilferecht nach § 910 Abs. 1 BGB – vorbehaltlich entgegenstehender naturschutzrechtlicher Beschränkungen – nicht deshalb ausgeschlossen sei, weil durch die Beseitigung des Überhangs das Absterben des Baumes oder der Verlust seiner Standfestigkeit drohe. Dies folge aus dem Umstand, dass sich der Gesetzgeber für eine einfache und allgemein verständliche Ausgestaltung des § 910 BGB entschieden habe, die eine rasche Erledigung nachbarschaftlicher Streitigkeiten ermögliche und z. B. die in vielen Fällen notwendige Hinzuziehung sachkundiger Dritter zur Bewertung der Auswirkungen des Rückschnitts auf den Baum einer einfachen Auflösung der Konfliktsituation entgegen stünde. Es gilt jedoch zu beachten, dass aber naturschutzrechtliche Bestimmungen im Einzelfall zu einer Beschränkung des Selbsthilferechts führen können. Die Beseitigung des Baumes sei aber nach dem BGH vom Selbsthilferecht allerdings nicht erfasst.