BGH zur Schriftform

Der BGH hat mit Beschluss vom 15. September 2021 (Az. XII ZR 60/20) seine Rechtsprechung zum Schriftformerfordernis fortgeführt. In dem zugrunde liegenden Fall begehrte die Klägerin die Kündigung des Mietvertrages, weil Vereinbarungen der Mietvertragsparteien zur Höhe von Mietminderungen, die jeweils eine Laufzeit von deutlich unter einem Jahr hatten, nicht dem Schriftformerfordernis entsprachen. Der BGH stellte im Rahmen der Kostenentscheidung fest, dass die Klägerin mit diesem Begehren aller Voraussicht nach nicht durchgedrungen wäre. Danach sei eine Änderung von vertragswesentlichen Vereinbarungen nur dann gemäß § 550 Satz 1 BGB schriftformbedürftig, wenn sie für einen Zeitraum, der ein Jahr übersteige, Geltung beanspruche. Die betreffende Laufzeit der Änderung müsse dabei bezogen auf die einzelne Abrede betrachtet werden. So dürften im vorliegenden Fall etwa nicht die Laufzeiten der Mietminderungen addiert werden.