Der BGH hat mit Urteil vom 3. März 2021 (Az. XII ZR 92/19) die bisherige Rechtsprechung über sog. Vollständigkeitsklauseln fortgeführt. Die Klausel „Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.“ gibt danach lediglich die ohnehin bestehende und widerlegbare Vermutung der Vollständigkeit des schriftlichen Vertrages wieder. Die Partei, die sich auf eine abweichende mündliche Vereinbarung berufen will, steht die Führung des Gegenbeweises offen.