Der BGH hat in seinem Urteil vom 19. März 2021 (Az. V ZR 158/19) entschieden, dass die Denkmaleigenschaft des Kaufobjekts einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB begründen kann. Der Käufer einer Immobilie dürfe nach Ansicht des BGH grundsätzlich davon ausgehen, dass das Kaufobjekt nicht unter Denkmalschutz stehe, da Denkmalschutz die Ausnahme von der Regel sei und mit der Denkmaleigenschaft eines Gebäudes Verpflichtungen und Beschränken einhergingen. Daher trifft den Verkäufer eine Offenbarungspflicht hinsichtlich der „Denkmaleigenschaft“. Offengelassen hat der BGH in diesem konkreten Fall jedoch, ob bereits die Aufnahme in das Verzeichnis anerkannter Denkmäler oder erst die Unterschutzstellung selbst einen Sachmangel begründet, da im vorliegenden Fall bereits die Aufnahme in das Verzeichnis anerkannter Denkmäler ein offenbarungspflichtiger Umstand war.