Mietvertrag und Corona-Pandemie:

In weiteren zwischenzeitlich ergangenen Urteilen des AG Düsseldorf (45 C 245/20), LG Mönchengladbach (12 O 154/20) und LG München II (13O 2044/20) wurde bestätigt, dass die hoheitlichen, auf Grund der Corona-Pandemie ergangenen, Maßnahmen keine Gebrauchsbeeinträchtigung und damit keinen Mietmangel darstellen. Der Mieter war jeweils nicht zu einer Mietminderung berechtigt. In den Urteilen wurde die prinzipielle Möglichkeit der Anpassung des Mietvertrages über die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage bejaht; allerdings wurden in den konkret entschiedenen Fällen die Voraussetzungen überwiegend als nicht erfüllt angesehen. Nur das LG München I (Az. 34 O 6013/20) geht bei dem Vorliegen einer behördlichen Ausübungsuntersagung für das Gewerbe des Mieters aufgrund der Corona-Pandemie davon aus, dass der Mieter einen Anspruch auf Anpassung der Miete gemäß § 313 BGB habe.